Allgemeine Geschäftsbedingungen der ENTEOS GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der ENTEOS GmbH (nachstehend „ENTEOS“ genannt) und Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften bzw. sonstigen Unternehmen (nachstehend „Auftraggeber“ genannt), gemeinsam nachfolgend „Vertragspartner“ genannt, über
a. die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Datenerfassung und Datenverarbeitung,
b. insbesondere die Digitalisierung von Geschäftsunterlagen in Deutschland.
1.2 ENTEOS erbringt ihre Leistungen unter Zugrundelegung dieser AGB. Etwa vorhandene AGB des Auftraggebers finden auf die Verträge keine Anwendung. Die Annahme der ENTEOS-Leistungen durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB. Dies gilt auch dann, wenn den entgegenstehenden AGB von ENTEOS nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3 Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch ENTEOS schriftlich anerkannt sind. In diesen Fällen gelten diese AGB ergänzend.
2 Vertragsgegenstand, Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 Für den Umfang der von ENTEOS zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt.
2.2 In Katalogen, Prospekten, Abbildungen, sonstigen Darstellungen, Anzeigen, Werbeaussendungen, Newslettern, im Internet (Homepage, soziale Netzwerke etc.) oder anderen Informations- oder Werbematerialien enthaltene Angaben über vertragsgegenständliche Produkte und Leistungen, gleichgültig ob diese von ENTEOS oder von Dritten stammen, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zum Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Auftraggeber solche Informations- oder
Werbematerialien seiner Entscheidung zu Grunde, hat er dies gegenüber ENTEOS offen zu legen, damit sie zu ihrer Richtigkeit Stellung nehmen kann.
2.3 Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. ENTEOS wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen.
2.4 Soweit der Auftraggeber Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, unverzüglich darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, ist nicht Inhalt des Auftrags. ENTEOS trifft keine wie immer geartete Nachforschungs- oder Prüfpflicht.
3 Verschwiegenheit
3.1 ENTEOS behält über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zu Kenntnis gelangt Stillschweigen, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Sie gilt in gleichem Umfang auch für die Mitarbeiter von ENTEOS.
3.2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von ENTEOS erforderlich ist. ENTEOS ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
3.3 ENTEOS ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mandanten sowie deren Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
3.4 ENTEOS darf Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
3.5 Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine abgelegten und geführten Informationen genommen werden kann.
3.6 ENTEOS und dem Auftraggeber ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form (z.B. E-Mail) erfolgen wird. Die Vertragspartner verzichten daher auf das Geltendmachen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.
3.7 ENTEOS hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.
3.8 Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen.
4 Mitwirkung Dritter
4.1 ENTEOS ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der ENTEOS dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziffer 3 verpflichten.
4.2 ENTEOS ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziffer 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der ENTEOS dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
5 Mitwirkungspflichten und Annahmeverzug des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat der Auftraggeber ENTEOS unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen kostenlos, vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass ENTEOS eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Datenträger, die der Auftraggeber der ENTEOS zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber der ENTEOS alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt die ENTEOS von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.2 ENTEOS ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftraggebers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
5.3 Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffern 5.1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom ENTEOS angebotenen Leistung in Verzug, so ist ENTEOS berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf ENTEOS den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von ENTEOS auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn ENTEOS von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
6 Vergütung und Zahlung
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen von ENTEOS berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
6.2 ENTEOS rechnet monatlich ab. Dabei werden die Leistungen für die Art und Tätigkeiten dokumentiert und mit der Rechnung übermittelt.
6.3 Alle Rechnungen werden mit Zugang fällig und sind spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug frei Zahlstelle zu zahlen.
6.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wegen Mängeln kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
6.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät, ist ENTEOS berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Weiterhin kann ENTEOS die Durchführung noch ausstehender Leistungen wahlweise davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst oder für die noch ausstehende Vergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse auf erstes Anfordern bereitstellt. Darüber hinaus werden die überfälligen Zahlungen, mit denen sich der Auftraggeber in Verzug befindet, mit Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB belegt.
6.6 ENTEOS behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Für die berechtigte Mängeleinbehalte ist Ziffer 6.4 Satz 2 zu berücksichtigen.
6.7 Feste Leistungstermine gelten nur, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass ENTEOS die Leistungen ihrer jeweiligen Lieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
7 Sachmängel
7.1 Der Auftraggeber hat den Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. ENTEOS ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. ENTEOS hat das Recht die Nachbesserung abzulehnen, wenn das Auftragsverhältnis durch den Auftraggeber beendet oder der Mangel erst nach wirksamer Beendigung durch einen anderen Dienstleister festgestellt wird.
7.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von ENTEOS von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangel.
7.3 Beseitigt ENTEOS die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von ENTEOS die Mängel durch einen anderen Dienstleister beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von ENTEOS jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
7.4 Sonstige Mängel darf ENTEOS Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von ENTEOS den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
7.5 Ein Anspruch wegen Sachmangels ist auch ausgeschlossen wegen
a. der Richtigkeit der Angaben des Herstellers über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von ENTEOS empfohlenen Datenverarbeitungsanlage oder Software,
b. Mängeln, mit denen eine von ENTEOS empfohlene Datenverarbeitungsanlage behaftet ist,
c. unternehmerischen Risiken, etwa aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens wie fehlerhafter Beurteilung der Marktsituation oder der Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen.
7.6 Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder nicht anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
7.7 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ENTEOS, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine längere Frist vorschreibt.
7.8 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Auftraggebers durch ENTEOS führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
8 Störungen bei der Leistungserbringung
8.1 Wenn eine Ursache, die ENTEOS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik, Aussperrung oder andere Arbeitsunruhen, die vertragliche Leistung wesentlich erschwert, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindert oder unmöglich macht („Störung“), verschieben sich die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Gleiches gilt, soweit ENTEOS auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund einer Störung verzögert. Jeder Vertragspartner wird alles in seinen Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die Störung hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der Störung betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und die Dauer des Hindernisses unverzüglich schriftlich anzeigen.
8.2 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Auftraggebers, seine Pflichten gegenüber ENTEOS zu erfüllen, kann ENTEOS bestehende Austauschverträge durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnissen durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Auftraggeber wird ENTEOS frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
8.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann ENTEOS die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Auftraggeber hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
8.4 Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von ENTEOS vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen von ENTEOS innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Auftraggeber ENTEOS den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9 Rechtsmängel
9.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet ENTEOS nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Ziffer 7.1 gilt entsprechend.
9.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart haftet ENTEOS für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
9.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von ENTEOS seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich die ENTEOS. Werden durch eine Leistung von ENTEOS Rechte Dritter verletzt, wird ENTEOS unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nach eigener Wahl
a. dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder
b. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, oder
c. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Vertragspartner geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen, wenn ENTEOS keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
9.4 Der Auftraggeber wird ENTEOS auf deren Verlangen bei der Abwehr der Ansprüche gemäß Ziffer 9.3 unterstützen. Die dem Auftraggeber dabei entstehenden Auslagen und Kosten werden von ENTEOS erstattet. Die Kosten für den Zeitaufwand des eigenen Personals trägt jeder Auftraggeber selbst.
9.5 Ansprüche der Auftraggeber wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 7.7.
9.6 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10 ergänzend.
10 Haftung
10.1 ENTEOS haftet dem Auftraggeber stets für die von ihr sowie ihrem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit und soweit nicht anderweitig zwingend gesetzlich vorgeschrieben gilt: ENTEOS haftet nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung insgesamt ist die Höhe der zweimaligen Nettovergütung pro Vertragsjahr. Die Haftung für sonstige entferntere Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für die Verjährung gilt Ziffer 7.7 entsprechend.
10.3 Aus einer Garantieerklärung haftet ENTEOS nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei einfacher Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 10.2.
10.4 Bei einer schuldhaften Verzögerung der Leistung (Verzug) hat der Auftraggeber bei Nachweis eines entsprechenden Schadens Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch ist für jede danach vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 10 % des Nettopreises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 50 % dieses Preises. Ein darüber hinausgehendes Rücktrittsrecht hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die Verzögerung von ENTEOS zu vertreten ist. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ENTEOS beruht.
10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen ENTEOS gelten Ziffern 10.1 bis 10.3 entsprechend.
11 Vertragsdauer und Kündigung
11.1 Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. Der erteilte Auftrag erstreckt sich grundsätzlich auf ein volles Kalenderjahr und kann von ENTEOS oder dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
11.2 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611,675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGB bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
11.3 Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
11.4 Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch nach der Laufzeit des Vertrags. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit den AGB bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
11.5 ENTEOS kann die vereinbarte Vergütung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen bis zu der Höhe ändern, die der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung der Vergütung entspricht. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres den Vertrag kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist ENTEOS in der Ankündigung ausdrücklich hin.
11.6 Eine durch eingeschriebenen Brief übermittelte Kündigungserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn ein Zustellungsversuch fruchtlos verlaufen und dem Empfänger eine Zustellungsnachricht hinterlassen worden ist.
11.7 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages wirksam.
11.8 ENTEOS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Nach Beendigung des Vertrages sind die Unterlagen bei ENTEOS unverzüglich abzuholen.
12 Anzuwendendes Recht
12.1 Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar.
12.2 Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13 Sonstige Bedingungen
13.1 Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ENTEOS an Dritte übertragen.
13.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser ABG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist am Sitz von ENTEOS. ENTEOS kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen.
13.4 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Partner die Angelegenheit von vorne herein bedacht.
© ENTEOS GmbH, 27.11.2012